Nutzungsordnung

für den Kindergarten der St. Martin –Kirchengemeinde Otterstedt

 

Liebe Eltern,

Ihr Kind soll jetzt für einige Zeit unseren Kindergarten besuchen.  Wir wollen dazu beitragen, dass sich Ihr Kind in einer Atmosphäre des Vertrauens und der Geborgenheit in der Gemeinschaft frei entfalten und froh entwickeln kann.

Der evangelisch-lutherische Kindergarten  Otterstedt bietet eine Erziehung auf den Grundlagen des christlichen Glaubens an. In unsere Einrichtung werden Kinder ohne Ansehen der Konfession, Religion, Nationalität oder Herkunft aufgenommen.

Ihrem Kind werden durch das Leben in der Gemeinschaft vielfältige Möglichkeiten geboten, sich selbst zu erleben, Neues zu erfahren und die Umwelt kennen zu lernen. Wir möchten Ihnen bei Ihrer Erziehungsaufgabe helfen, Sie aber Ihrer Pflicht und Verantwortung nicht entheben. Voraussetzung dafür ist, dass Sie als Mutter und/ oder Vater eng mit uns zusammen arbeiten. Wir bitten Sie daher, möglichst an Elternabenden und anderen Veranstaltungen der Einrichtung teilzunehmen.

1 .  Gruppen- und Betreuungsangebot

In unsere Einrichtung werden Kinder im Alter von 2  bis 6 Jahren aufgenommen. Zur Zeit gibt es folgendes Gruppenangebot:

2 Halbtagsgruppen ( 8-12 Uhr) und 1 Eltern-Kind-Gruppe (Mi, 15 :00 – 17:00 Uhr) -  Sonderdienste: Früh- und Spätdienst ab 7:.30  und bis 12: 30 Uhr .

Mittagsgruppe von 12:00 – 14:00 Uhr

Die Gruppengröße beträgt 25 Kinder.

2 . Aufnahme 

Das Kindergartenjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Neue Kinder werden hauptsächlich nach den Sommerferien aufgenommen. Für jedes Kind muss eine schriftliche Anmeldung (Vordruck) abgegeben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Träger / die Leitung / der Aufnahmeausschuss auf der Grundlage von Kriterien,  die im Benehmen mit dem Beirat aufgestellt wurden (Aufnahmeordnung).

Die Eltern erhalten eine schriftliche Mitteilung über die Aufnahme ihres Kindes.

Spätestens am Aufnahmetag müssen folgende Unterlagen im Kindergarten vorliegen:

    der unterschriebene Betreuungsvertrag

    der Personenboge

3 .  Schließung der Einrichtung, Ferien- und Notdienste

Die allgemeinen Öffnungszeiten und Schließungen bei Studientagen u.a. werden im Benehmen mit dem Beirat festgelegt und den Sorgeberechtigten rechtzeitig mitgeteilt.

Während der geplanten Schließungstage, die fast ausschließlich in den Ferienzeiten liegen, wird teilweise ein Notdienst / Bereitschaftsdienst angeboten, der gegen Anmeldung genutzt werden kann.

 Das Kindergartenjahr endet für die Kinder , die zur Schule kommen , mit dem Abschiedsfest .

Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung bei Krankheit der MitarbeiterInnen zeitweilig zu schließen, falls Aufsicht und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet werden können, sowie bei ansteckenden Krankheiten oder aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen, die das Wohl der Kinder in Frage stellen. Die Sorgeberechtigten werden über den Grund und die voraussichtliche Dauer der zeitweiligen  Schließung  so schnell wie möglich benachrichtigt.

4. Aufsicht

Die Aufsichtspflicht der MitarbeiterInnen erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der Einrichtung, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen u.a. Sie beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die MitarbeiterInnen und endet mit der Übergabe des Kindes an die Sorgeberechtigten oder ihre Beauftragten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Sorgeberechtigten verantwortlich.

5. Bringen und Abholen

Sollten andere Personen als die Personensorgeberechtigten oder die im Personenbogen benannten das Kind abholen oder soll das Kind allein nach Hause gehen, ist eine persönliche Mitteilung oder schriftliche Erklärung erforderlich; telefonische Benachrichtigungen sind nicht ausreichend. Auch bei entsprechender schriftlicher Erklärung sind die MitarbeiterInnen  des Kindergartens verpflichtet zu prüfen, ob die damit verbundene Entscheidung im Einzelfall, etwa bei Bestehen von besonderen Gefahren, verantwortet werden kann.

Für den Fall, dass Geschwister das Kind abholen sollen, halten wir es grundsätzlich für erforderlich, dass diese mindestens 12 Jahre alt sind.

6. Versicherung, Haftung

Die Kinder im Kindergarten sind nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bei Unfall versichert:

auf dem direkten Wege zum und vom Kindergarten,

  • während des Aufenthaltes im Kindergarten und
  • während aller Veranstaltungen des Kindergartens außerhalb seines Grundstücks (Ausflüge, Fahrten usw.)

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nur für Personenschäden, nicht für Sachschäden oder Gewährung von Schmerzensgeld.

Alle Unfälle, die auf dem Weg von der- und zur Einrichtung eintreten, sind der Leitung umgehend mitzuteilen, damit ggflls. eine Schadensregulierung eingeleitet werden kann. Gastkinder sind bei Unfall durch eine Unfallversicherung über die Evang.-luth. Landeskirche Hannover versichert. Eine persönliche Haftpflichtversicherung durch  den Kindergarten ist nicht gegeben. Für Garderobe und persönliche Gegenstände der Kinder übernimmt der Träger bei Verlust oder Beschädigung grundsätzlich keine Haftung.

7. Kranke Kinder

Akut kranke Kinder können nicht in der Einrichtung betreut werden. Sie dürfen für die Dauer ihrer Krankheit die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienangehörigen an einer übertragbaren Krankheit nach § 34 Infektionsschutzgesetz oder anderen ernsthaften Erkrankungen, hat der Sorgeberechtigte die Leitung unverzüglich zu informieren. Gleiches gilt, wenn in der Lebensgemeinschaft des Kindes ansteckende Erkrankungen auftreten. Die Personensorgeberechtigten werden durch ein Merkblatt informiert. Nach der Erkrankung darf das Kind die Tageseinrichtung für Kinder erst wieder besuchen, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht und eine Gefahr für die Gesundheit des Kindes oder anderer Kinder ausgeschlossen ist.

Bei Lausbefall  muß eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung vorliegen , bevor das Kind wieder den Kindergarten besucht .

Bei berechtigten Zweifel an der Gesundheit des Kindes, einer Weigerung der Personensorgeberechtigten, das Kind ärztlich untersuchen zu lassen, oder eine Gefährdung der Gesundheit des Kindes oder anderer Kinder, ist die Leitung berechtigt, das Kind von der Betreuung auszuschliessen, bis eine Klärung erfolgt.

Medikamente werden in der Tagesstätte für Kinder grundsätzlich nicht verabreicht. Nur in besonderen, unumgänglichen Einzelfällen (z.B. bei chronischen Erkrankungen, Anfallsleiden oder Notfallversorgung) können Medikamente verabreicht werden. Dieses ist im Einzelfall mit den Personensorgeberechtigten gesondert und handschriftlich zu vereinbaren. In diesen Fällen werden Medikamente nur mit ärztlicher Bescheinigung und in Absprache mit dem Arzt verabreicht. Die Medikamente sind persönlich an die Erzieherin zu übergeben und müssen mit dem Namen des Kindes und genauer Dosierung versehen sein. Die Erzieherin kann eine Verabreichung ablehnen.

8. Abmeldung

Eine Abmeldung kann nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende erfolgen. Eine Abmeldung in der Zeit vom 01. April bis 31. Juli ist nur zum Ende des Kindergartenjahres möglich.

Bei Nichteinhaltung der Frist wird die Abmeldung erst zum nächstmöglichen Termin wirksam.

Im gegenseitigen Einvernehmen kann in begründeten Ausnahmefällen auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet werden.

Der Elternbeitrag ist solange zu entrichten, bis die Abmeldung wirksam wird.

10. Kündigung

Der Träger der Einrichtung kann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen, wenn

  • die Personensorgeberechtigten trotz vorheriger schriftlicher Mahnung ihren Verpflichtungen aus dem Betreuungsvertrag nicht oder nicht vollständig nachkommen.
  • Die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages für mehr als 2 Monate ganz oder teilweise in Verzug geraten,
  • das Kind besonderer Hilfe bedarf, die die Tageseinrichtung trotz erheblicher Bemühungen nicht leisten kann,
  • ein wichtiger Grund hierfür vorliegt (z.B. das Vertrauen zwischen den pädagogischen Fachkräften der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten erheblich gestört sit und insoweit eine Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten nicht mehr möglich ist).

Die vorstehende Nutzungsordnung und ihre Anlagen :

Beitragsordnung

  • Personenbogen
  • Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz
  • Aufnahmebedingungen

sind  Bestandteil des Betreuungsvertrages.

 Diese Ordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft.